Fertigstellungsbescheinigung

Mit Inkrafttreten des § 641a BGB (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen) am 01.05.2000 besteht die Möglichkeit, bei Verträgen, die nach dem 30.04.2000 geschlossen wurden, die Abnahme eines Werkes durch die Fertigstellungsbescheinigung eines Sachverständigen zu ersetzen.

Ziel des Gesetzes ist es, dass der Gläubiger (Auftragnehmer) schneller an das ihm zustehende Geld gelangt. Gleichzeitig soll der Schuldner (Auftraggeber) daran gehindert werden, durch ungerechtfertigte Mängelrügen die Abnahme und somit die Bezahlung eines von ihm beauftragten Gewerks unnötig zu verzögern.

Zwei Wege zur Fertigstellungsbescheinigung

  • Auftragnehmer und Auftraggeber einigen sich auf einen Sachverständigen und benennen diesen
  • der Auftragnehmer lässt von der IHK einen zuständigen Sachverständigen benennen

Die Kosten, die durch die Fertigstellungsbescheinigung entstehen, hat zunächst der Auftragnehmer zu tragen. Er kann diese aber später vom Auftraggeber einfordern. Auch wenn der Sachverständige vom Auftragnehmer beauftragt und bezahlt wird, so hat er dennoch die Fertigstellungsbescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis seiner Sachkunde zu erstellen.

Bei der notwendigen Prüfung des Sachverhalts beschränkt sich die Prüfung am betreffenden Gewerk sowohl auf Mängel, die vom Auftraggeber benannt wurden, als auch auf Mängel, die der Sachverständige selbst während der Prüfung feststellt.

Zur Prüfung benötigen wir:

  • Lastenheft
  • Pflichtenheft
  • Spezifikationen
  • Richtlinien

In der Regel ist auch ein Ortstermin beim Auftraggeber erforderlich.

Im Rahmen der Fertigstellungsbescheinigung wird lediglich festgestellt, ob Mängel am Gewerk vorhanden sind, und in wie weit diese den Einsatz des IT-Systems oder der Software beeinträchtigen. Darüber hinaus reichende Fragestellungen können durch ein gesondertes Gutachten geklärt werden.